Glossar
Freigrenze vs. Freibetrag
Aktualisiert 12. Juni 2026
Freigrenze vs. Freibetrag bezeichnet den steuerrechtlichen Unterschied zwischen zwei Konzepten, die zwar beide Steuerprivilegien gewähren, in ihrer Wirkungsweise jedoch grundlegend verschieden sind – mit erheblichen Konsequenzen für Krypto-Anleger in Deutschland.
Freibetrag: Teilweise Steuerfreiheit
Ein Freibetrag wird stets von der Bemessungsgrundlage abgezogen, unabhängig davon, ob der zugehörige Gesamtbetrag ihn übersteigt oder nicht. Nur der Teil oberhalb des Freibetrags unterliegt der Besteuerung. Bekannte Beispiele sind der Grundfreibetrag für das Existenzminimum sowie der Sparerpauschbetrag. Wer also einen Freibetrag von 1.000 € hat und einen Gewinn von 1.200 € erzielt, versteuert lediglich 200 €.
Freigrenze: Alles-oder-Nichts-Prinzip
Bei einer Freigrenze gilt dagegen: Bleibt der Betrag unterhalb der Grenze, entfällt die Steuerpflicht vollständig. Wird die Grenze jedoch auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip hat bei Krypto-Gewinnen unmittelbare praktische Bedeutung.
Relevanz für Kryptowährungen
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen (§ 23 EStG) – also Verkäufe oder Tauschvorgänge innerhalb der einjährigen Haltefrist – unterliegen in Deutschland einer Freigrenze von 1.000 € pro Kalenderjahr (ab dem Veranlagungszeitraum 2024; zuvor 600 €). Es handelt sich ausdrücklich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.
Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Wer im selben Steuerjahr Gewinne von 999 € aus Krypto-Veräußerungen erzielt, zahlt keine Steuer. Beträgt der Gewinn jedoch 1.001 €, wird der vollständige Betrag von 1.001 € mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die gesparte Steuer durch bewusstes Unterschreiten der Freigrenze kann daher deutlich größer sein als der entgangene Gewinn.
Für sonstige Krypto-Einkünfte wie Staking- oder Mining-Erträge (§ 22 Nr. 3 EStG) gilt eine separate, deutlich niedrigere Freigrenze von 256 € pro Jahr. Auch hier wirkt das Alles-oder-Nichts-Prinzip.
Die Verwechslung beider Begriffe ist weit verbreitet – auch in der medialen Berichterstattung. Für die Steuerplanung ist die korrekte Einordnung jedoch entscheidend: Wer weiß, dass es sich um eine Freigrenze handelt, kann Realisierungszeitpunkte gezielt so steuern, dass die Grenze nicht geringfügig überschritten wird.