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Glossar

Sparerpauschbetrag

Aktualisiert 12. Juni 2026

Sparerpauschbetrag ist ein gesetzlicher Freibetrag im deutschen Einkommensteuerrecht, der Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu einer festgelegten Jahresgrenze von der Abgeltungssteuer freistellt — seit 2023 sind das 1.000 Euro für Einzelpersonen (Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner.

Funktionsweise und praktische Nutzung

Eingeführt wurde der Sparerpauschbetrag 2009 gemeinsam mit der Abgeltungssteuer (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), um die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach § 20 EStG zu vereinfachen. Er deckt klassische Kapitalerträge ab: Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.

Die Nutzung erfolgt über einen Freistellungsauftrag, den Anleger bei ihrer Bank oder ihrem Broker einreichen. Wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, zieht das Institut automatisch Abgeltungssteuer ein — diese lässt sich jedoch über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung zurückfordern. Der Freibetrag kann auf mehrere Institute aufgeteilt werden, darf in der Summe aber den Jahresbetrag nicht überschreiten.

Beispiel: Erzielt eine alleinstehende Person im Kalenderjahr 1.200 Euro aus Zinsen und Dividenden, bleiben 1.000 Euro steuerfrei. Auf die verbleibenden 200 Euro wird Abgeltungssteuer erhoben. Ohne Freistellungsauftrag würde der Broker auf den gesamten Betrag Steuer einbehalten, bis die Differenz per Steuererklärung korrigiert wird.

Relevanz für Krypto-Anleger

Direkte Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether fallen nicht unter den Sparerpauschbetrag. Sie gelten als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und zählen zu den sonstigen Einkünften — ein kategorialer Unterschied, der steuerlich erheblich ist. Verluste aus diesen Geschäften lassen sich folgerichtig auch nur mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen, nicht mit Kapitalerträgen.

Anders verhält es sich bei Krypto-Produkten, die als Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG eingestuft werden: Nicht physisch hinterlegte Krypto-ETNs bzw. ETPs — also Schuldverschreibungen ohne Auslieferungsanspruch auf die zugrunde liegende Kryptowährung — unterliegen der Abgeltungssteuer. Gewinne aus diesen Produkten fallen damit in den Anwendungsbereich des Sparerpauschbetrags und können entsprechend mit dem Freibetrag verrechnet werden. Verluste aus solchen Produkten sind zudem mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar, nicht jedoch mit Aktiengewinnen oder privaten Veräußerungsgeschäften.

Der Sparerpauschbetrag ist damit für Krypto-Anleger primär bei indirekten Investments über strukturierte Produkte relevant — nicht bei der direkten Haltung und dem Handel von Coins oder Token.

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