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Glossar

Freigrenze (600 Euro / 1000 Euro)

Aktualisiert 12. Juni 2026

Freigrenze (600 Euro / 1000 Euro) ist ein steuerrechtlicher Schwellenwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, unterhalb dessen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften – darunter der Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Haltefrist – vollständig steuerfrei bleiben. Bis einschließlich Steuerjahr 2023 lag diese Grenze bei 600 Euro; durch das Wachstumschancengesetz wurde sie ab dem 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro angehoben.

Alles-oder-nichts-Prinzip

Die Freigrenze funktioniert grundlegend anders als ein Freibetrag. Ein Freibetrag stellt nur den Betrag bis zur Grenze steuerfrei; der darüber liegende Teil wird regulär besteuert. Die Freigrenze dagegen folgt dem Alles-oder-nichts-Prinzip: Bleibt der Gesamtgewinn eines Kalenderjahres unter dem Schwellenwert, ist nichts zu versteuern. Wird die Grenze jedoch erreicht oder überschritten, unterliegt der gesamte Gewinn dem persönlichen Einkommensteuersatz – nicht nur der übersteigende Cent-Betrag.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das: Wer im Steuerjahr 2024 Kryptowährungen mit einem Gewinn von 999,99 Euro verkauft, zahlt keine Steuer. Bei einem Gewinn von exakt 1.000,00 Euro wird hingegen der volle Betrag mit dem individuellen Grenzsteuersatz versteuert. Diese Schwellenlogik macht eine genaue Gewinnermittlung besonders relevant.

Jahresbezug und Kumulation

Die Freigrenze gilt pro Kalenderjahr und erfasst sämtliche privaten Veräußerungsgeschäfte kumuliert. Wer also im selben Jahr sowohl Kryptowährungen als auch Edelmetalle oder andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens mit Gewinn veräußert, muss alle Gewinne addieren und das Ergebnis gegen die Freigrenze prüfen. Verluste aus gleichartigen Geschäften können dabei die Gesamtsumme reduzieren – allerdings nur innerhalb derselben Einkunftsart und unter Beachtung der Verlustverrechnungsregeln.

Wichtig ist auch die Abgrenzung zum Sparerpauschbetrag: Dieser gilt ausschließlich für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, etwa Zinsen oder Dividenden. Kryptowährungen werden steuerlich als sonstige Wirtschaftsgüter eingestuft, weshalb für sie kein Sparerpauschbetrag, sondern ausschließlich die Freigrenze nach § 23 EStG greift.

Auch ein Tausch zwischen Kryptowährungen – etwa Bitcoin gegen Ether – gilt steuerlich als Veräußerung und kann anrechenbare Gewinne erzeugen, selbst wenn kein Fiatgeld geflossen ist.

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