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Glossar

ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)

Aktualisiert 12. Juni 2026

ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) ist das deutsche Bundesgesetz, das die gewerbsmäßige Erbringung von Zahlungsdiensten und das E-Geld-Geschäft reguliert und dabei die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 in nationales Recht umsetzt.

Regelungsinhalt und Erlaubnispflicht

Das ZAG in seiner aktuellen Fassung von 2018 öffnet den Zahlungsverkehrsmarkt für Nichtbanken – also für Unternehmen, die keine klassische Banklizenz besitzen. Wer gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringt, benötigt dafür eine ausdrückliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 1 ZAG zählen unter anderem:

  • Lastschrift- und Überweisungsgeschäfte – die Ausführung von Zahlungsvorgängen auf oder von Zahlungskonten
  • Zahlungskartengeschäft – die Ausgabe von Zahlungskarten oder vergleichbaren Zahlungsinstrumenten
  • Finanztransfergeschäft – die Übermittlung von Geldbeträgen ohne eigenes Zahlungskonto des Auftraggebers
  • E-Geld-Ausgabe – die Emission elektronisch gespeicherter Geldwerte gegen Entgegennahme von Einlagen

Ein typisches Beispiel für ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft ist der Treuhandservice auf Online-Handelsplattformen: Nimmt ein Plattformbetreiber Gelder der Käufer entgegen und leitet sie nach festgelegten Regeln an Verkäufer weiter, liegt in der Regel ein ZAG-pflichtiges Geschäft vor. Das Betreiben ohne BaFin-Erlaubnis ist kein Kavaliersdelikt – es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldbuße.

Abgrenzung zum Krypto-Bereich

Für die Einordnung von Kryptowährungen ist eine klare Abgrenzung entscheidend: Der ZAG-Zahlungsdienst-Begriff bezieht sich ausschließlich auf gesetzliche Zahlungsmittel und E-Geld. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether fallen grundsätzlich nicht unter das ZAG, weil sie weder gesetzliche Zahlungsmittel noch E-Geld im Sinne des Gesetzes sind. Wer also Krypto-Assets überträgt oder verwahrt, unterliegt damit nicht dem ZAG – kommt aber je nach Tätigkeit unter andere Regulierungsregime, etwa das Kreditwesengesetz (KWG) oder seit 2024 die EU-Verordnung MiCAR. Relevant wird das ZAG im Krypto-Kontext hingegen dann, wenn ein Anbieter parallel Fiat-Zahlungen abwickelt, etwa beim Ein- oder Auszahlen von Euro auf einer Handelsplattform.

Das ZAG steht damit für einen regulatorischen Rahmen, der Wettbewerb im Zahlungsverkehr ermöglicht, ohne den Verbraucherschutz zu vernachlässigen – die BaFin überwacht Erlaubnisinhaber laufend auf Einhaltung von Eigenkapital-, Sicherungs- und Meldepflichten.

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