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Glossar

Wirtschaftsgut (Krypto als)

Aktualisiert 12. Juni 2026

Wirtschaftsgut (Krypto als) bezeichnet die steuerrechtliche Einordnung von Kryptowährungen als selbstständig bewertbare Vermögenspositionen, die im deutschen Einkommensteuerrecht – insbesondere im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG – als „andere Wirtschaftsgüter" behandelt werden.

Begriffsgrundlage: wirtschaftliche Betrachtung statt Zivilrecht

Der steuerrechtliche Wirtschaftsgutbegriff ist bewusst weit gefasst und folgt einer wirtschaftlichen, nicht einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise. Er umfasst neben Sachen und Rechten im Sinne des BGB ausdrücklich auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten – vorausgesetzt, sie sind selbstständig bewertbar, längerfristig nutzbar und stellen einen messbaren Vermögensvorteil dar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Definition in ständiger Rechtsprechung geprägt; das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sie ausdrücklich auf Kryptowährungen angewendet und deren Wirtschaftsgutqualität nach herrschender Meinung bejaht. Dass Kryptowährungen zivilrechtlich weder Sachen noch Rechte im klassischen Sinne sind, steht dem nicht entgegen.

Steuerliche Konsequenzen der Einordnung

Die Klassifikation als Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat unmittelbare praktische Folgen: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen durch Privatpersonen unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der tariflichen Einkommensteuer – nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, die für Kapitalanlagen nach § 20 EStG gilt. Entscheidend ist dabei die einjährige Haltefrist: Wird eine Kryptowährung innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung veräußert, ist der Gewinn steuerpflichtig; nach Ablauf der Frist bleibt er für Privatanleger steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem umfassenden Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen diese Einordnung verbindlich festgeschrieben und konkretisiert.

Beispiel: Wer Bitcoin im Januar kauft und im August desselben Jahres mit Gewinn verkauft, erzielt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Erfolgt der Verkauf erst im Februar des Folgejahres, greift die Steuerfreiheit – sofern keine steuerschädliche Nutzung (etwa Lending) die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert hat.

Abgrenzung zu Kapitalerträgen

Die Einordnung als „anderes Wirtschaftsgut" nach § 23 EStG ist strikt von Kapitalerträgen nach § 20 EStG zu trennen. Zinsen, Dividenden oder vergleichbare laufende Erträge fallen unter § 20 EStG; Kursgewinne aus dem bloßen Halten und Verkaufen von Kryptowährungen hingegen nicht. Diese Abgrenzung ist nicht akademisch: Sie bestimmt Steuersatz, Verlustverrechnung und anwendbare Freibeträge. Eine detaillierte Darstellung der behördlichen Verwaltungsauffassung findet sich im BMF-Schreiben Krypto.

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