KryptoRatgeber

Glossar

Solidaritätszuschlag

Aktualisiert 12. Juni 2026

Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland, die nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf die bereits festgesetzte Steuerschuld erhoben wird – derzeit mit einem Satz von 5,5 Prozent.

Herkunft und heutiger Anwendungsbereich

Eingeführt wurde der Soli 1991, ursprünglich befristet zur Finanzierung der Kosten des Zweiten Golfkriegs und der deutschen Wiedervereinigung. Trotz der zeitlichen Begrenzung blieb er dauerhaft bestehen. Seit 2021 fällt er für die Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht mehr an: Eine Freigrenze stellt sicher, dass Einzelveranlagte erst ab einer Einkommensteuerschuld von rund 16.956 Euro im Jahr in die Zahlungspflicht geraten. Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, Dezember 2024) wurden diese Freigrenzen für 2025 und 2026 erneut angehoben. Das Aufkommen steht gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ausschließlich dem Bund zu.

Bedeutung für Krypto-Anleger

Für Personen mit Kryptowährungs-Gewinnen ist der Soli aus zwei Richtungen relevant:

Private Veräußerungsgewinne (§ 22 EStG): Wer Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist kauft und mit Gewinn verkauft, versteuert den Erlös als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Übersteigt die daraus resultierende Einkommensteuerschuld die geltende Freigrenze, kommt der Soli in Höhe von 5,5 Prozent dieser Steuerschuld hinzu. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich damit eine effektive Gesamtbelastung von rund 44,3 Prozent auf den steuerpflichtigen Gewinn – ohne Kirchensteuer.

Kapitalerträge aus Krypto (§ 20 EStG): Staking-Erträge oder andere Erträge, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft werden, unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Auf diesen Betrag wird der Soli zusätzlich erhoben, sodass sich eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent ergibt, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer. Wird die auszahlende Stelle im Ausland geführt – etwa eine ausländische Börse –, ist der Anleger selbst verpflichtet, diese Erträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Unternehmen: Für Kapitalgesellschaften, die Krypto im Betriebsvermögen halten, fällt der Soli auf die Körperschaftsteuer an. Die Gewinne sind vollständig einkommens- bzw. körperschaftsteuerpflichtig; eine Haltefrist wie bei Privatpersonen existiert nicht.

Der Solidaritätszuschlag ist kein selbstständiger Posten, der separat optimiert werden kann – er folgt zwingend der zugrundeliegenden Steuerart. Entscheidend für die Gesamtbelastung ist daher stets die korrekte Einordnung der Krypto-Einkünfte in die jeweilige Einkunftsart.

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