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Glossar

KStG (Körperschaftsteuergesetz)

Aktualisiert 12. Juni 2026

KStG (Körperschaftsteuergesetz) ist das deutsche Bundesgesetz von 1977 (BGBl. I S. 25990), das die Besteuerung des Einkommens juristischer Personen – insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG – regelt und damit das steuerrechtliche Gegenstück zur Einkommensteuer natürlicher Personen bildet.

Grundstruktur und Steuersatz

Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens, unabhängig von der Gewinnhöhe. Zusätzlich fällt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer an; ab 2028 ist eine gesetzlich beschlossene Senkung des Satzes vorgesehen. Ermittlungsgrundlage ist die Steuerbilanz: Aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss werden über ein gesetzlich vorgeschriebenes Korrektursystem außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen vorgenommen, bis das steuerlich maßgebliche Einkommen feststeht. Dieses Ergebnis ist jährlich per Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt zu melden.

§ 1 KStG definiert den Kreis der unbeschränkt Steuerpflichtigen: neben GmbH und AG auch Genossenschaften, Vereine und bestimmte Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit hingegen Körperschaften von der Steuer, die satzungsgemäß und tatsächlich ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen – ein Punkt, der für Non-Profit-Projekte im Kryptobereich relevant sein kann.

Krypto-Relevanz: Betriebsvermögen ohne Haltefrist

Für Kapitalgesellschaften, die Kryptowährungen halten oder handeln, gelten grundlegend andere Regeln als für Privatpersonen. Kryptowerte zählen beim Erwerb durch eine Kapitalgesellschaft automatisch zum Betriebsvermögen. Veräußerungsgewinne sind vollständig als Betriebseinnahmen körperschaftsteuerpflichtig – eine einjährige Haltefrist, wie sie das Einkommensteuerrecht für private Veräußerungsgeschäfte kennt, existiert im KStG nicht. Hält eine GmbH beispielsweise Bitcoin und veräußert sie nach 18 Monaten mit Gewinn, unterliegt dieser Gewinn ungemindert der Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer.

Seit dem 1. Januar 2026 ergänzt das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) – die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8 – den Rahmen: Kryptobörsen und -dienstleister übermitteln Transaktionsdaten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern, was die Nachvollziehbarkeit körperschaftsteuerpflichtiger Kryptoumsätze von Unternehmen deutlich erhöht.

Für steuerliche Einzelfragen zu einer konkreten Unternehmensstruktur ist qualifizierter Steuerrechtsrat unerlässlich – dieser Eintrag dient ausschließlich der Wissensvermittlung.

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