KryptoRatgeber

Glossar

Kirchensteuer

Aktualisiert 12. Juni 2026

Kirchensteuer ist eine staatlich eingezogene Abgabe, die von als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften auf Grundlage von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV von ihren Mitgliedern erhoben wird und an die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer anknüpft.

Rechtsgrundlage und Erhebung

Die Finanzämter der Länder ziehen die Kirchensteuer im Auftrag der Religionsgemeinschaften ein und behalten dafür eine Aufwandsentschädigung. Der Hebesatz beträgt in Bayern, Baden und Württemberg 8 % der festgesetzten Einkommensteuer, in allen übrigen Bundesländern 9 %. Kirchensteuerpflichtig ist nur, wer einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört; die Pflicht endet nach dem Monatsprinzip mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird.

Relevanz für Krypto-Anleger

Für Inhaber von Kryptowährungen ergeben sich zwei steuerliche Pfade, die unterschiedlich mit Kirchensteuer belastet werden:

1. Kapitaleinkünfte (Abgeltungssteuer): Gewinne aus Krypto-Futures und vergleichbaren Finanzinstrumenten, die der Abgeltungssteuer von 25 % unterliegen, werden zusätzlich mit Kirchensteuer belastet. Der effektive Gesamtsatz berechnet sich dabei nicht durch einfache Addition, weil die Kirchensteuer die eigene steuerliche Bemessungsgrundlage mindert (Sonderausgabenabzug). Überschlägig ergibt sich bei 9 % Kirchensteuer ein Gesamtsteuersatz von 27,25 % (25 % + 9 % × 25 %), bei 8 % Kirchensteuer von 27,00 %.

Rechenbeispiel (9 %): Kapitalerträge von 10.000 EUR → Abgeltungssteuer 2.500 EUR → Kirchensteuer 225 EUR (9 % von 2.500 EUR) → Gesamtbelastung 2.725 EUR bzw. 27,25 %.

2. Private Veräußerungsgewinne (§ 23 EStG): Wer Bitcoin oder andere Token innerhalb der einjährigen Haltefrist verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, versteuert diesen über den persönlichen Einkommensteuersatz. Die Kirchensteuer wird hier als prozentualer Zuschlag auf die individuelle Einkommensteuerschuld berechnet — nicht pauschal.

Abgrenzung und praktischer Hinweis

Kirchensteuer fällt ausschließlich bei Kirchenmitgliedern an. Wer nicht Mitglied einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft ist, schuldet sie nicht. Da die Kirchensteuer in Krypto-Sachverhalten nicht automatisch durch eine auszahlende Stelle einbehalten wird, müssen Steuerpflichtige sie selbst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Die steuerrechtliche Einordnung einzelner Krypto-Aktivitäten — Staking, Mining, Lending — beeinflusst dabei, welcher der beiden oben genannten Pfade greift.

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