Glossar
Verlustverrechnung
Aktualisiert 12. Juni 2026
Verlustverrechnung ist das steuerrechtliche Instrument, mit dem realisierte Verluste aus Kryptowährungs-Transaktionen gegen steuerpflichtige Gewinne aufgerechnet werden, um die effektive Steuerlast zu mindern.
Funktionsweise in Deutschland (§ 23 EStG)
Kryptowährungen gelten in Deutschland als sonstige Wirtschaftsgüter und fallen unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Das hat eine entscheidende Konsequenz für die Verlustverrechnung: Verluste aus Krypto-Trades lassen sich ausschließlich mit Gewinnen aus derselben Einkunftskategorie verrechnen – also mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen, etwa aus dem Verkauf von Kryptowerten, Edelmetallen oder Immobilien. Eine Verrechnung mit Lohn, Kapitalerträgen, Dividenden oder Gewinnen aus Termingeschäften ist nicht möglich.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Verluste und Gewinne mit denselben Coins entstanden sind. Wer im selben Steuerjahr Bitcoin mit Verlust und Ether mit Gewinn verkauft, darf beide Positionen saldieren – maßgeblich ist der Realisierungszeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres.
Die 1-Jahr-Falle: Symmetrie zwischen Steuerfreiheit und Abzugsverbot
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Wechselwirkung mit der Jahreshaltefrist. Kryptowerte, die länger als zwölf Monate gehalten werden, sind bei Veräußerung steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist jedoch keine Einbahnstraße: Entsteht beim Verkauf nach Ablauf der Haltefrist ein Verlust, ist dieser steuerlich wertlos und kann nicht geltend gemacht werden. Wer also eine Position tief im Minus nach über einem Jahr auflöst, kann den Verlust weder im laufenden Jahr noch in Folgejahren nutzen.
Verlustrücktrag und Verlustvortrag
Verbleibt nach der unterjährigen Verrechnung ein Nettoverlust, eröffnet das Steuerrecht zwei Wege: Der Verlustrücktrag erlaubt, den Fehlbetrag bis zu einer Obergrenze von zehn Millionen Euro ins unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr zu übertragen und dort gegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu stellen. Ist auch das nicht ausreichend oder gewünscht, steht der Verlustvortrag in künftige Steuerjahre offen – zeitlich unbegrenzt, aber gebunden an die Einkunftsart.
Beispiel: Wer im Jahr X Krypto-Verluste von 8.000 Euro realisiert und im selben Jahr keine verrechnungsfähigen Gewinne erzielt, kann den Verlust ins Vorjahr X-1 zurücktragen oder in Jahr X+1 vortragen, sofern dort entsprechende private Veräußerungsgewinne anfallen.
In Österreich gelten abweichende Regeln: Dort unterscheidet man zwischen dem horizontalen Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart und dem vertikalen Ausgleich über Einkunftsarten hinweg, wobei die konkrete Anrechenbarkeit von der jeweiligen Einkunftsart abhängt.