Glossar
Veräußerungsverlust
Aktualisiert 12. Juni 2026
Veräußerungsverlust ist im deutschen Steuerrecht der negative Unterschiedsbetrag, der entsteht, wenn der Erlös aus dem Verkauf oder Tausch eines Wirtschaftsguts die ursprünglichen Anschaffungskosten zuzüglich anfallender Werbungskosten unterschreitet. Bei Kryptowährungen im Privatvermögen ergibt sich dieser Verlust konkret aus der Formel: Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten (etwa Transaktionsgebühren) — ist das Ergebnis negativ, liegt ein steuerlich relevanter Veräußerungsverlust vor.
Gesetzliche Grundlage und Haltefrist
Kryptowährungen gelten steuerrechtlich als sonstige Wirtschaftsgüter. Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 23 EStG — mit einer entscheidenden Einschränkung: Steuerlich wirksam sind Verluste ausschließlich innerhalb der einjährigen Haltefrist. Wer Bitcoin oder andere Token länger als zwölf Monate hält und dann mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust steuerlich nicht geltend machen, erzielt aber umgekehrt auch keinen steuerpflichtigen Gewinn. Die Haltefrist beginnt taggenau mit der Anschaffung; auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere gilt als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang und kann einen Verlust auslösen.
Beispiel: Kauf von 1 ETH für 2 000 Euro im Januar, Verkauf für 1 400 Euro im August desselben Jahres (innerhalb der Haltefrist), Transaktionsgebühren 20 Euro. Veräußerungsverlust = 1 400 € − 2 000 € − 20 € = −620 Euro.
Verlustverrechnung und Vor-/Rücktrag
Veräußerungsverluste aus Kryptowährungen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG verrechnet werden — also etwa mit Gewinnen aus dem Krypto-Handel selbst oder aus dem Verkauf anderer sonstiger Wirtschaftsgüter. Eine Verrechnung mit Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen) oder anderen Einkunftsarten ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Verrechnung kann unterjährig erfolgen. Verbleibt zum Jahresende ein Nettoverlust, lässt er sich bis zu zehn Millionen Euro ins Vorjahr zurücktragen oder zeitlich unbegrenzt in Folgejahre vortragen.
Für Unternehmen gelten andere Regeln: Kryptowährungen im Betriebsvermögen unterliegen unabhängig von Haltefristen der Körperschafts- bzw. Einkommensteuer; realisierte Verluste wirken dort als Betriebsausgaben.
Die lückenlose Dokumentation aller Transaktionen — Kaufzeitpunkt, Anschaffungskosten, Gebühren — ist Voraussetzung dafür, Verluste gegenüber dem Finanzamt nachweisen und nutzen zu können. Fachkundige Steuerberatung empfiehlt sich, sobald mehrere Coins oder komplexe DeFi-Vorgänge beteiligt sind.