Glossar
Tausch Krypto-zu-Krypto
Aktualisiert 12. Juni 2026
Tausch Krypto-zu-Krypto ist der direkte Umtausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung, ohne dass dabei Fiatgeld — also Euro, Dollar oder eine andere staatliche Währung — als Zwischenschritt verwendet wird.
Funktionsweise
Technisch vollzieht sich ein solcher Tausch entweder über eine zentrale Handelsplattform (Order-Matching zwischen zwei Nutzern), über einen dezentralen Swap (Token-Tausch) mittels Smart Contract oder direkt zwischen Wallets. In allen Fällen gibt der Nutzer eine Einheit — etwa Bitcoin — hin und erhält dafür eine vereinbarte Menge einer anderen Einheit — etwa Ether — zurück. Der Tauschkurs ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis beider Werte im Moment der Transaktion. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um einen klassischen Tauschvertrag: Beide Seiten veräußern etwas und erwerben etwas Neues.
Steuerliche Einordnung in Deutschland
Für in Deutschland ansässige Privatpersonen ist diese Unterscheidung steuerlich bedeutsam. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt ein Krypto-zu-Krypto-Tausch als privates Veräußerungsgeschäft. Liegt zwischen der ursprünglichen Anschaffung der hingegebenen Coins und dem Tauschzeitpunkt weniger als ein Jahr, ist ein dabei realisierter Gewinn einkommensteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist der Marktwert der erhaltenen Kryptowährung zum Zeitpunkt des Tauschs abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung.
Beispiel: Wer Bitcoin für 5.000 Euro erworben und neun Monate später in Ether getauscht hat, wobei die erhaltenen Ether zum Tauschzeitpunkt 7.000 Euro wert waren, erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn von 2.000 Euro — obwohl kein Cent Fiatgeld geflossen ist. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 konkretisiert diese Behandlung und klassifiziert Bitcoin und Ether als Currency Token, die als Tauschmittel fungieren, ohne den gesetzlichen Status einer Währung zu besitzen.
Für Unternehmen, die Kryptowerte im Betriebsvermögen halten, spielt die Einjahresfrist keine Rolle: Tauschgewinne unterliegen stets der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Österreich: Sonderregelung
Österreich weicht von der deutschen Rechtslage ausdrücklich ab. Dort ist der Tausch einer Kryptowährung in eine andere von der Besteuerung ausgenommen. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Coins werden auf die erhaltenen Coins übertragen und erst bei einer späteren Veräußerung gegen Fiatgeld oder Sachleistungen steuerlich wirksam.