Glossar
Privates Veräußerungsgeschäft
Aktualisiert 12. Juni 2026
Privates Veräußerungsgeschäft ist ein steuerrechtlicher Begriff aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, der den Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens innerhalb einer gesetzlich definierten Haltefrist bezeichnet — mit der Folge, dass dabei erzielte Gewinne der Einkommensteuer unterliegen.
Rechtsgrundlage und Bedeutung für Kryptowährungen
Kryptowährungen stuft die BaFin als Rechnungseinheiten ein; das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt dieser Einordnung und behandelt sie als sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Daraus folgt eine wichtige Konsequenz: Es gilt nicht die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent, die auf Kapitalerträge nach § 20 EStG anfällt. Stattdessen wird der Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, der je nach Gesamteinkommen deutlich höher ausfallen kann.
Die maßgebliche Spekulationsfrist beträgt bei Kryptowährungen ein Jahr. Wer eine Einheit einer Kryptowährung länger als zwölf Monate hält, bevor er sie veräußert, erzielt nach geltendem Recht einen steuerfreien Gewinn — unabhängig von dessen Höhe. Erfolgt der Verkauf hingegen innerhalb dieses Jahres, ist der Gewinn vollständig einkommensteuerpflichtig. Zum Vergleich: Bei Grundstücken und Immobilien beträgt dieselbe Frist zehn Jahre.
Freigrenze und Verlustverrechnung
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, solange sie im Kalenderjahr die Grenze von 1.000 Euro nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag: Wird die Schwelle auch nur um einen Euro überschritten, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Teil.
Ein praktisches Beispiel: Wer drei verschiedene Positionen innerhalb eines Jahres mit einem Gesamtgewinn von 1.050 Euro verkauft, versteuert den vollen Betrag von 1.050 Euro, nicht lediglich die 50 Euro oberhalb der Grenze.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen einer Verrechnungsbeschränkung: Sie dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart — also anderen privaten Veräußerungsgeschäften — verrechnet werden, nicht mit Einkünften aus Arbeit oder Kapitalvermögen. Nicht verrechnete Verluste können ins Folgejahr vorgetragen werden.
Steuerliche Sachverhalte im Zusammenhang mit Kryptowährungen sind komplex und einzelfallabhängig. Für konkrete Steuerfragen empfiehlt sich die Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.