KryptoRatgeber

Glossar

§ 22 EStG

Aktualisiert 12. Juni 2026

§ 22 EStG ist die zentrale Norm des Einkommensteuergesetzes für sonstige Einkünfte – eine Auffangkategorie, die Erträge erfasst, die keiner der sechs Haupteinkunftsarten (z. B. Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen) zugeordnet werden können. Im Krypto-Kontext ist die Vorschrift für Privatpersonen von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie zwei unterschiedliche Sachverhalte abdeckt: den Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowerten und Erträge aus deren aktivem oder passivem Einsatz.

Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG – private Veräußerungsgewinne

Wer Kryptowährungen als Privatperson kauft und wieder verkauft, erzielt nach § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft. Der BFH hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt, dass Kryptowerte als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne dieser Norm einzustufen sind. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten einschließlich Transaktionsgebühren – jedoch nur dann, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt (Haltefrist). Werden die Coins länger als zwölf Monate gehalten, entfällt die Steuerpflicht vollständig. Unterhalb einer Freigrenze von 1.000 Euro Jahresgewinn (gesamte private Veräußerungsgeschäfte) bleibt der Gewinn steuerfrei; wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern.

Nr. 3 EStG – Erträge aus Staking, Lending und Mining

Einkünfte, die nicht aus einem Verkauf, sondern aus einer Tätigkeit oder Nutzungsüberlassung entstehen, fallen unter § 22 Nr. 3 EStG. Darunter fasst das Bundesfinanzministerium in seinem BMF-Schreiben vom März 2025 insbesondere Erträge aus Staking und Lending sowie bestimmte Mining-Erlöse von Privatpersonen. Als Bemessungsgrundlage gilt der in Euro umgerechnete Marktwert der erhaltenen Token zum Zeitpunkt des Zuflusses. Auch hier gilt eine Freigrenze: Liegen die gesamten Einkünfte aus Leistungen nach Nr. 3 unter 256 Euro im Kalenderjahr, entfällt die Steuerpflicht. Anders als bei Nr. 2 gibt es keine Haltefristbefreiung – die Steuer knüpft an den Zufluss der Erträge an, nicht an einen späteren Verkauf.

Abgrenzung und praktische Relevanz

§ 22 EStG greift ausdrücklich nur, wenn keine vorrangige Einkunftsart einschlägig ist. Wer gewerbsmäßig handelt oder ein Mining-Unternehmen betreibt, fällt unter § 15 EStG. Die korrekte Einordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf Freigrenze, Verlustverrechnung und Haltefristen – und damit auf die tatsächliche Steuerlast.

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