Glossar
Liebhaberei
Aktualisiert 12. Juni 2026
Liebhaberei ist ein steuerrechtlicher Begriff für eine Tätigkeit, die ohne ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und daher außerhalb der einkommensteuerlich relevanten Sphäre liegt.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage bildet der Grundsatz aus § 2 Abs. 1 EStG, wonach Einkünfte nur dann steuerbar sind, wenn ihnen eine Absicht zur dauerhaften Gewinnerzielung zugrunde liegt. Fehlt diese Absicht, stuft das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei ein. Die Folge ist eine steuerliche Neutralität in beide Richtungen: Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, aber etwaige Gewinne bleiben steuerfrei. Diese Symmetrie klingt zunächst attraktiv, birgt jedoch erhebliche Risiken, sobald die Tätigkeit über längere Zeiträume tatsächlich Gewinne abwirft – denn das Finanzamt kann die Einstufung nachträglich überprüfen und korrigieren.
Typische Beispiele für als Liebhaberei eingestufte Tätigkeiten sind Imkerei, Blumenzucht oder gelegentliche Ferienwohnungsvermietung, bei denen sich über Jahre hinweg nur Verluste ergeben und keine strukturierten Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage erkennbar sind.
Relevanz für Kryptowährungen
Wer Kryptowährungen sporadisch und nachweislich ohne Gewinnabsicht handelt – etwa als reines Hobby ohne jegliche Strategie, Dokumentation oder Wiederholung – könnte vom Finanzamt als Liebhaber eingestuft werden. Das hätte zur Folge, dass realisierte Verluste steuerlich ins Leere laufen, gleichzeitig aber auch Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen würden.
In der Praxis ist diese Einstufung für Krypto-Aktivitäten jedoch schwer zu erreichen und noch schwerer planbar zu nutzen. Wer regelmäßig handelt, Transaktionen über Wallets dokumentiert oder Steuersoftware einsetzt, demonstriert damit bereits eine gewisse Systematik – ein Indiz gegen Liebhaberei. Umgekehrt trägt, wer bewusst auf eine Einstufung als Liebhaber spekuliert, das Risiko, dass das Finanzamt bei steigenden Gewinnen trotzdem Steuerpflicht annimmt.
Nachweispflicht und Abgrenzung
Wer der Liebhaberei-Einstufung aktiv entgehen möchte – etwa weil er Verluste steuerlich geltend machen will –, sollte eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht belegen können. Geeignete Mittel sind ein Businessplan, eine Totalgewinnprognose oder lückenlose Einnahmen-Überschuss-Rechnungen. In Österreich kennt das Steuerrecht zudem die Besonderheit, dass eine grundlegende Änderung der Bewirtschaftung eine vollständig neue steuerliche Beurteilung auslösen kann.
Die Abgrenzung zur normalen privaten Vermögenverwaltung oder zur gewerblichen Tätigkeit ist fließend und hängt stets vom Einzelfall ab. Steuerrechtliche Unsicherheiten dieser Art sollten mit einem Steuerberater geklärt werden.