Glossar
Kryptowertpapier
Aktualisiert 12. Juni 2026
Kryptowertpapier ist eine durch das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) definierte Unterart elektronischer Wertpapiere, die anstelle einer physischen Urkunde ausschließlich durch Eintragung in ein dezentrales Kryptowertpapierregister begründet wird (§ 4 Abs. 3 eWpG, in Kraft seit 2021).
Das „Krypto" im Namen bezieht sich nicht auf Kryptowährungen, sondern auf das kryptographische Verfahren, das der zugrunde liegenden Blockchain-Technologie entspricht. Damit unterscheidet sich das Kryptowertpapier konzeptionell klar von Kryptowährungen wie Bitcoin, die keine wertpapierrechtliche Qualität besitzen.
Begebung und Registerführung
Für die Emission eines Kryptowertpapiers sind drei Voraussetzungen zwingend erforderlich: die ausdrückliche Kennzeichnung als Kryptowertpapier, die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie die Mitteilung an die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde. Die Eintragung selbst nimmt ein regulierter Kryptowertpapierregisterführer vor – eine eigens für diese Funktion lizenzierte Stelle, die die Integrität des Registers gewährleistet.
Emittenten können dabei zwischen zwei Eintragungsformen wählen: der Einzeleintragung für einen einzelnen Inhaber und dem Sammeleintrag für eine Gesamtemission mit mehreren Inhabern. Letztere kommt in der Praxis etwa bei Unternehmensanleihen zum Einsatz, die als Kryptowertpapier begeben werden, ohne dass Anleger unmittelbar mit einer Blockchain interagieren müssen.
Abgrenzung und regulatorische Einordnung
Ein zentraler Unterschied zu klassischen Security Tokens liegt in der wertpapierrechtlichen Einordnung: Kryptowertpapiere sind vollwertige Wertpapiere im Sinne des deutschen Rechts. Die Verwahrung fällt deshalb nicht unter das Kryptoverwahrgeschäft, sondern unter das reguläre Depotgeschäft – Banken und Wertpapierdienstleister benötigen dafür keine gesonderte Kryptoverwahrgeschäftslizenz. Das senkt die regulatorische Hürde für etablierte Finanzinstitute erheblich und erleichtert die Integration digitaler Wertpapiere in bestehende Verwahrsysteme.
Gegenüber zentralen elektronischen Wertpapieren, die in ein herkömmliches Zentralregisterwertpapierregister eingetragen werden, zeichnet sich das Kryptowertpapier durch die dezentrale Registerführung auf einer Blockchain aus. Beide Varianten besitzen jedoch dieselbe rechtliche Wirkung: Die Eintragung ersetzt die Wertpapierurkunde vollständig.
Das eWpG beschränkt Kryptowertpapiere derzeit auf Inhaber-Schuldverschreibungen; Aktien können auf diesem Weg noch nicht begeben werden. Die Regelung gilt als erster Schritt einer breiteren Digitalisierung des deutschen Kapitalmarkts.