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Glossar

eWpG (elektronische Wertpapiere)

Aktualisiert 12. Juni 2026

eWpG (elektronische Wertpapiere) ist das deutsche Gesetz über elektronische Wertpapiere, das am 10. Juni 2021 in Kraft trat und das tradierte Erfordernis einer physischen Papierurkunde bei der Wertpapierbegebung durch eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister ersetzt (§ 2 eWpG).

Rechtlicher Kern: Eintragung statt Urkunde

Im klassischen deutschen Wertpapierrecht entsteht ein Wertpapier durch den sogenannten Skripturakt — die eigenhändige Unterzeichnung einer physischen Urkunde. Das eWpG modernisiert diesen Schritt: Die Eintragung in ein anerkanntes elektronisches Register tritt rechtlich an die Stelle der Urkunde. Wer als Inhaber eingetragen ist, genießt eine gesetzliche Eigentumsvermutung (§ 26 eWpG). Zusätzlich können Inhaber eine Pseudonymisierung ihrer Identität gegenüber Dritten verlangen, was einen strukturellen Datenschutz ins Wertpapierrecht einführt.

Zwei Registertypen: zentral und dezentral

Das Gesetz sieht zwei Varianten vor. Das zentrale Register wird von einer regulierten Wertpapiersammelbank geführt und entspricht weitgehend dem bekannten Verwahrsystem. Das Kryptowertpapierregister (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 eWpG) ist technologieneutral formuliert, basiert in der Praxis jedoch überwiegend auf Blockchain-Infrastruktur. Ein in dieses dezentrale Register eingetragenes Papier heißt Kryptowertpapier (§ 4 Satz 2 eWpG). Die Führung eines solchen Registers ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a KWG — wer ein Kryptowertpapierregister betreibt, braucht eine BaFin-Lizenz.

Ein konkretes Beispiel: Eine Unternehmensanleihe, die bislang als Globalurkunde bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt war, kann künftig als Kryptowertpapier in ein dezentrales Register eingetragen werden. Die wirtschaftliche Funktion bleibt identisch; der Verwaltungsaufwand für physische Dokumente und den zentralen Verwahrer entfällt.

Anwendungsbereich und Weiterentwicklung

Zunächst beschränkt sich das eWpG auf Inhaberschuldverschreibungen und Investmentfondsanteile. Eine Ausweitung auf weitere Wertpapierkategorien — etwa Aktien — wird im Rahmen laufender Evaluierungen diskutiert, ist aber noch nicht umgesetzt. Das Gesetz ist bewusst technologieneutral gehalten, um nicht auf eine spezifische Blockchain-Plattform festgelegt zu sein.

Das eWpG ist kein Kryptowährungsgesetz. Es schafft keinen neuen Vermögenswert, sondern digitalisiert einen etablierten Rechtsrahmen. Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG sind damit regulierte Finanzinstrumente — keine Kryptowährungen und keine spekulativen Token ohne Rechtsgrundlage.

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