KryptoRatgeber

Glossar

Erlaubnispflicht BaFin

Aktualisiert 12. Juni 2026

Erlaubnispflicht BaFin bezeichnet die gesetzliche Pflicht, vor Aufnahme bestimmter Finanzgeschäfte eine schriftliche Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzuholen. Rechtsgrundlage ist primär § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG: Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang tätig wird, der einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und dabei Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, bedarf dieser Erlaubnis – unabhängig von der gewählten Rechtsform.

Welche Rechtsgrundlagen greifen?

Je nach Geschäftsmodell stützt sich die Erlaubnispflicht auf unterschiedliche Gesetze. Neben dem Kreditwesengesetz (KWG) kommen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) für Zahlungsdienste und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für kollektive Kapitalanlagen in Betracht. Im Krypto-Bereich ist seit 2020 das Kryptoverwahrgeschäft als eigenständige, erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im KWG verankert. Deutschland ging damit über die damaligen EU-Mindestanforderungen hinaus: Während andere Mitgliedstaaten Anbieter lediglich als Verpflichtete zur Geldwäscheprävention einstuften, unterliegen hiesige Kryptoverwahrer dem vollständigen aufsichtsrechtlichen Rahmen des KWG.

Krypto-spezifische Besonderheiten

Die Erlaubnispflicht setzt im Krypto-Bereich früher an, als viele Marktteilnehmer annehmen. Bereits die Ausgabe von Token im Rahmen eines ICO oder vorgeschaltete Werbemaßnahmen dafür können eine erlaubnispflichtige Tätigkeit begründen – etwa wenn die ausgegebenen Token als Wertpapiere oder Vermögensanlagen einzustufen sind. Auch Betreiber von Handelsplattformen oder Mining-Pools können in den Anwendungsbereich fallen, wenn ihre Tätigkeit dem Eigenhandel oder einer anderen lizenzierten Kategorie entspricht. Die BaFin hat in solchen Fällen Ermittlungsverfahren eingeleitet; parallel dazu war in einzelnen Fällen auch die Staatsanwaltschaft tätig.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Wer eine Erlaubnis beantragt, muss gegenüber der BaFin unter anderem nachweisen:

  • Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit aller Geschäftsleiter
  • Ein funktionierendes Risikomanagementsystem, das den spezifischen Risiken des Geschäftsmodells gerecht wird
  • Dokumentierte technische und organisatorische Abläufe, etwa Sicherheitsstrategien und Notfallprozesse
  • Ausreichende Anfangskapitalausstattung gemäß den einschlägigen Schwellenwerten

Unternehmen, die ausschließlich konzerninterne Geschäfte betreiben – etwa mit Mutter- oder Tochtergesellschaften –, sind nach § 2 KWG unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In Zweifelsfällen entscheidet die BaFin verbindlich darüber, ob ein Geschäftsmodell dem KWG unterliegt.

Die Erlaubnispflicht ist damit kein bürokratisches Randthema, sondern zentrales Instrument des Anlegerschutzes und der Marktintegrität.

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