Glossar
Airdrop-Besteuerung
Aktualisiert 12. Juni 2026
Airdrop-Besteuerung bezeichnet die steuerliche Erfassung von Token, die Nutzer unentgeltlich oder im Austausch gegen eine Gegenleistung erhalten – ein Vorgang, dessen steuerliche Konsequenzen maßgeblich davon abhängen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.
Entscheidend: Gegenleistung oder nicht?
In Deutschland regelt das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (Rz. 72 ff.) die Grundsätze. Danach gilt: Wer Token ohne jede Gegenleistung erhält – etwa weil er schlicht eine bestimmte Wallet-Adresse hält –, erzielt zum Zuflusszeitpunkt keine steuerpflichtigen Einkünfte. Anders liegt der Fall, wenn der Empfänger eine Leistung erbracht hat, zum Beispiel das Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken, das Registrieren auf einer Plattform oder das Halten eines Mindestbestands über einen definierten Zeitraum. Dann liegt ein Leistungsaustausch vor; die erhaltenen Token zählen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der Marktwert der Token zum Empfangszeitpunkt.
Für den späteren Verkauf gilt unabhängig von der Eingangssteuerpflicht die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG. Als Anschaffungskosten wird der Marktwert zum Zuflusszeitpunkt angesetzt – auch dann, wenn der Zufluss selbst steuerfrei war. Wer also steuerfreie Airdrop-Token nach weniger als zwölf Monaten veräußert und dabei einen Gewinn erzielt, unterliegt für diesen Gewinn der Einkommensteuer.
Österreich und internationale Perspektive
In Österreich behandelt die herrschende Literaturmeinung – gestützt auf die KryptowährungsVO – Airdrops ohne Gegenleistung als steuerfreie Schenkung. Liegt der Wert gegenüber einem fremden Dritten jedoch bei oder über 15.000 €, besteht eine Schenkungsmeldepflicht. Airdrops mit Leistungsaustausch gelten hingegen als laufende Einkünfte; der Marktwert zum Zuflusszeitpunkt bildet gleichzeitig die künftigen Anschaffungskosten gemäß § 4 Abs. 1 KryptowährungsVO.
In den USA gelten Airdrops grundsätzlich als steuerpflichtiges Einkommen im Empfangsjahr. Praktisch schwierig ist dabei die Bewertung, wenn der Token zum Zuflusszeitpunkt noch keine ausreichende Marktliquidität aufweist.
Praktische Konsequenz
Wer Airdrops erhält, sollte Zeitpunkt und Marktwert des Zuflusses dokumentieren – unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Steuerpflicht entsteht. Ohne diese Aufzeichnungen lassen sich Anschaffungskosten und Haltefristen später kaum belegen. Die Grenze zwischen „ohne Gegenleistung" und „Leistungsaustausch" ist im Einzelfall nicht immer eindeutig; hier empfiehlt sich im Zweifel fachkundige steuerliche Beratung.