Glossar
Steuerfreie Kapitalgewinne (Schweiz)
Aktualisiert 12. Juni 2026
Steuerfreie Kapitalgewinne (Schweiz) bezeichnet den im Schweizer Steuerrecht verankerten Grundsatz, wonach Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Privatvermögen – dazu zählen Aktien, ETF und Kryptowährungen – für Privatpersonen nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
Anwendung auf Kryptowährungen
Die eidgenössischen Steuerbehörden behandeln Bitcoin, Ethereum und vergleichbare Kryptowährungen als bewegliches Privatvermögen. Wer als Privatperson Kryptowährungen erwirbt, hält und später mit Gewinn veräußert oder in eine andere Kryptowährung tauscht, erzielt einen steuerfreien Kapitalgewinn. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenleistung in Franken oder in einer anderen Kryptowährung erfolgt. Diese Regelung ist international ungewöhnlich: In den meisten anderen Ländern lösen derartige Veräußerungsgewinne eine Einkommens- oder Kapitalertragsteuer aus.
Die Kehrseite dieser Regelung ist die Symmetrie: Kapitalverluste aus Krypto-Transaktionen lassen sich weder mit übrigem Einkommen verrechnen noch steuerlich abziehen. Wer also mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nicht steuermindernd geltend machen.
Wichtige Abgrenzungen
Die Steuerfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Drei Bereiche erfordern besondere Aufmerksamkeit:
Gewerbsmäßiger Handel: Wer von der Steuerbehörde als professioneller Händler eingestuft wird – Kriterien sind unter anderem hohe Transaktionsfrequenz, kurze Haltedauern, Einsatz von Fremdkapital oder ein signifikantes Verhältnis der Handelsgewinne zum übrigen Einkommen –, muss Gewinne als steuerpflichtiges Einkommen deklarieren. Die Einstufung erfolgt durch die kantonalen Steuerbehörden und ist einzelfallabhängig.
Laufende Erträge: Staking-Erträge, Mining-Einnahmen und Zinsen aus Lending-Protokollen fallen nicht unter die Steuerfreiheit, sondern gelten als einkommenssteuerpflichtiger Vermögensertrag. Sie sind im Rahmen der ordentlichen Einkommenssteuer zu deklarieren.
Vermögenssteuer: Kryptowährungen unterliegen in der Schweiz der jährlichen Vermögenssteuer. Maßgeblich ist der Jahresendkurs; die Steuerverwaltungen der Kantone veröffentlichen dazu Kurslisten für die gängigsten Kryptowährungen.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Eine Privatperson kauft Bitcoin, hält diese über mehrere Monate und verkauft sie mit Gewinn. Der Gewinn bleibt steuerfrei. Bezieht dieselbe Person gleichzeitig Staking-Rewards auf Ethereum, sind diese Rewards als Einkommen zu versteuern – unabhängig vom Ergebnis der späteren Veräußerung.