Glossar
§ 23 EStG
Aktualisiert 12. Juni 2026
§ 23 EStG ist die einkommensteuerrechtliche Grundlage für die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte in Deutschland – und damit die zentrale Norm, nach der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen für Privatanleger steuerlich eingeordnet werden.
Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter"
Der BFH hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) bestätigt, dass Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gelten. Das bedeutet: Wer Coins oder Token innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert oder tauscht, erzielt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Gewinne werden in diesem Fall mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Nach Ablauf der Einjahresfrist sind Gewinne für Privatanleger hingegen vollständig steuerfrei – unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Ein konkretes Beispiel: Wer Bitcoin im Januar kauft und im Oktober desselben Jahres mit Gewinn verkauft, ist steuerpflichtig. Hält dieselbe Person die Coins bis zum Februar des Folgejahres, entfällt die Steuerpflicht vollständig.
Freigrenze, Verlustverrechnung und Subsidiarität
Innerhalb der Jahresfrist gilt eine Freigrenze von 1.000 EUR pro Kalenderjahr (bis einschließlich 2023: 600 EUR). Wichtig: Die Freigrenze ist keine Freibetragsregelung. Wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn – nicht nur der übersteigende Betrag – steuerpflichtig.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG unterliegen einer strikten Verrechnungsbeschränkung: Sie dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Kapitaleinkünften oder anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Nicht verbrauchte Verluste können jedoch in Folgejahre vorgetragen werden.
Darüber hinaus ist § 23 EStG subsidiär: Sobald eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt – etwa bei professionellem Krypto-Trading –, greift vorrangig § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). In diesem Fall entfällt die steuerfreie Jahresfrist.
Für Anleger mit komplexeren Aktivitäten – Staking, Lending oder der Empfang von Airdrops – ist zudem zu beachten, dass diese Erträge zunächst unter § 22 Nr. 3 EStG fallen können. Die anschließende Veräußerung der so erhaltenen Coins unterliegt dann wiederum § 23 EStG mit eigener Haltefristberechnung.