Glossar
Mitwirkungspflicht
Aktualisiert 12. Juni 2026
Mitwirkungspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung von Steuerpflichtigen, an der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte aktiv mitzuwirken – also alle erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen sowie bekannte Beweismittel von sich aus anzugeben. Rechtsgrundlage ist § 90 der Abgabenordnung (AO).
Erweiterte Pflicht bei Auslandssachverhalten
Für Krypto-Anleger entfaltet die Mitwirkungspflicht besondere Schärfe, weil das Finanzamt Transaktionen über ausländische Börsen oder dezentrale Protokolle regelmäßig als Auslandssachverhalte einstuft. In diesem Fall greift die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO: Die Beweislast für die vollständige Aufklärung dieser Vorgänge liegt beim Steuerpflichtigen, nicht bei der Behörde. Laut den BMF-Schreiben von 2022 und 2025 gilt das ausdrücklich auch für dezentrale Exchanges (DEX), da auch dort in den meisten Fällen ein Auslandsbezug anzunehmen ist.
Konkret müssen Anleger folgende Informationen lückenlos dokumentieren und auf Anfrage vorlegen können:
- Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte jeder Transaktion
- Genutzte Wallets und zugehörige Adressen
- Gegenwerte in Euro zum jeweiligen Transaktionszeitpunkt
- Jahresendbestände aller gehaltenen Positionen
- Herkunft der eingesetzten Mittel
Pseudonymisierung als Dokumentationsproblem
Ein strukturelles Problem ergibt sich aus der Pseudonymisierung der Blockchain: Öffentliche Schlüssel lassen sich nicht automatisch einer bestimmten Person zuordnen. Die bloße Mitteilung einer Wallet-Adresse an das Finanzamt reicht daher als Nachweis nicht aus. Anleger müssen stattdessen die Verbindung zwischen Adresse, Transaktion und ihrer eigenen Person nachvollziehbar belegen – etwa durch Exportdateien der genutzten Plattformen, Transaktionshistorien oder eigene Aufzeichnungen. Wer ausschließlich Non-Custodial Wallets verwendet, trägt dabei die volle Dokumentationslast selbst, da kein Drittanbieter Unterlagen beibringen kann.
Folgen unzureichender Mitwirkung
Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Finanzamt den Sachverhalt schätzen – und dabei Besteuerungsgrundlagen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ansetzen. Die Erfüllung der Pflicht ist zudem erzwingbar. Fehlende oder unvollständige Unterlagen können damit nicht nur zu Steuernachzahlungen, sondern auch zu Zinsen und Sanktionen führen.
Für die Praxis bedeutet das: Eine sorgfältige, laufende Transaktionsdokumentation ist keine Kür, sondern steuerrechtliche Pflicht – unabhängig davon, ob im jeweiligen Jahr ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist oder nicht.