Glossar
Kapitalertragsteuer
Aktualisiert 12. Juni 2026
Kapitalertragsteuer (KapESt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die auf Erträge aus Kapitalanlagen erhoben wird und als Quellensteuer direkt von der auszahlenden Stelle – Bank, Broker oder inländischer Krypto-Dienstleister – einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
Funktionsweise in Deutschland
In Deutschland beträgt der pauschale Steuersatz 25 % auf Kapitalerträge, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer selbst sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie wirkt seit 2009 als Abgeltungsteuer (§ 43 Abs. 5 EStG): Sobald die auszahlende Stelle die KapESt einbehalten hat, gilt die Steuerpflicht für diese Einkünfte grundsätzlich als erfüllt – eine gesonderte Angabe in der Einkommensteuererklärung ist in der Regel nicht erforderlich. Geregelt ist der besondere Steuersatz in § 32d EStG. Privatanleger können den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr (ab 2023) geltend machen; Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei.
Für Kryptowährungen gilt in Deutschland eine wichtige Unterscheidung: Einfaches Spot-Trading privater Kryptos fällt unter § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft und ist nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Die Kapitalertragsteuer greift hingegen bei Termingeschäften – also beim Margin Trading oder beim Handel mit Futures auf Kryptowährungen. Hier gilt keine Haltefrist; Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer dem pauschalen Satz von 25 %. Gleiches gilt für Krypto-ETNs ohne physische Hinterlegung sowie für Gewinne aus Zertifikaten und vergleichbaren Finanzprodukten.
Regelung in Österreich
In Österreich gilt seit dem 1. Januar 2024 ein verpflichtender KESt-Abzug durch inländische Krypto-Dienstleister in Höhe von 27,5 % auf realisierte Krypto-Gewinne. Tauscht ein Anleger Kryptowährungen über eine inländische Plattform in Euro, zieht der Dienstleister die Steuer automatisch ein und führt sie ab. Der Anleger erhält nur den Nettobetrag ausgezahlt und muss diese Erträge nicht mehr gesondert in der Einkommensteuererklärung deklarieren – das Prinzip der Quellensteuer entlastet administrativ, setzt jedoch voraus, dass die Plattform die Berechnungsgrundlagen korrekt ermittelt.
Ein wesentlicher praktischer Punkt: Wer Kryptowährungen auf einer ausländischen Plattform oder in einer Non-Custodial Wallet hält, für den erfolgt kein automatischer Steuereinbehalt. Die Deklarationspflicht liegt dann vollständig beim Anleger selbst.