KryptoRatgeber

Glossar

Hard-Fork-Besteuerung

Aktualisiert 12. Juni 2026

Hard-Fork-Besteuerung bezeichnet die steuerliche Behandlung von Kryptowerten, die Inhaber einer bestehenden Blockchain infolge einer protokollbedingten Aufspaltung – einer Hard Fork – auf der neuen Kette erhalten, sowie die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne aus diesen Positionen.

Kein steuerpflichtiger Zufluss im Zeitpunkt der Fork

Das Bundesministerium der Finanzen stellt in seinem Schreiben zu Einzelfragen bei Kryptowerten (März 2025, Rn. 68) klar: Eine Hard Fork löst für sich genommen keine Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG aus. Der bloße Empfang neuer Kryptowerte auf der abgespaltenen Blockchain ist demnach kein steuerpflichtiger Vorgang. Können den neuen Kryptowerten im Zeitpunkt der Fork kein Wert beigemessen werden, verbleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten vollständig bei den Kryptowerten der alten Kette. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf beide Positionen erfolgt nur, soweit dem neuen Token ein nachweisbarer Marktwert zukommt.

Besteuerung beim späteren Verkauf

Werden die durch die Hard Fork erlangten Kryptowerte später veräußert, greift § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG: Die realisierten Gewinne sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig, sofern die Haltefrist von einem Jahr unterschritten wird. Als Anschaffungszeitpunkt gilt dabei der Zeitpunkt der Fork, was die Spekulationsfristberechnung unmittelbar beeinflusst. Ein praktisches Beispiel: Wer im August 2017 Bitcoin hielt und dadurch Bitcoin Cash erhielt, begann die Jahresfrist für diesen neuen Bestand mit dem Tag der Abspaltung.

Im Betriebsvermögen stellen die Kryptowerte beider Blockchains nach einer Hard Fork eigenständige Wirtschaftsgüter dar und sind entsprechend zu bilanzieren. Bewertungs- und Bilanzierungsregeln folgen den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.

Österreichische Perspektive

Das österreichische BMF ordnet realisierte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von via Hard Fork erhaltenen Kryptowährungen unter Artikel 13 OECD-MA ein. Sind die Kryptowerte einer in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte zuzuordnen, weist Artikel 13 Abs. 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht auch dem Betriebsstättenstaat zu – es handelt sich um einen „may also be taxed"-Vorbehalt, keine proportionale Aufteilung zwischen den Staaten. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen sollten diese Zuordnungsfrage sorgfältig prüfen.


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