Glossar
DAC8 (EU-Meldepflicht)
Aktualisiert 12. Juni 2026
DAC8 (EU-Meldepflicht) ist die achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation), die Krypto-Dienstleister verpflichtet, Nutzerdaten und Transaktionsinformationen ihrer Kunden automatisch an die zuständigen Steuerbehörden zu übermitteln – vergleichbar mit dem seit Jahren etablierten CRS-Meldeverfahren für klassische Bankkonten.
Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
Die Richtlinie setzt den internationalen OECD-Standard CARF (Crypto-Asset Reporting Framework) in EU-Recht um. Besonders weitreichend ist ihre extraterritoriale Wirkung: DAC8 gilt nicht nur für in der EU ansässige Krypto-Dienstleister, sondern für alle Anbieter weltweit, die Kunden in einem EU-Mitgliedstaat bedienen. Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist somit meldepflichtig, sobald es EU-Bürgern Dienstleistungen erbringt – sei es der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen, die Verwahrung über eine Custodial Wallet oder die Abwicklung von Überweisungen.
Was wird gemeldet?
Gemeldet werden zwei Datenkategorien: Zum einen Identifikationsdaten des Nutzers – Name, Anschrift und steuerliche Identifikationsnummer. Zum anderen vollständige Transaktionsdaten, also Kaufs- und Verkaufsvorgänge, Tauschgeschäfte sowie Überweisungen von Krypto-Assets über einen bestimmten Schwellenwert hinaus. Die Daten werden nach dem Jahresabschluss an die nationale Steuerbehörde des Dienstleisters übermittelt; diese leitet sie im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an die jeweiligen Steuerbehörden der betroffenen Nutzer weiter.
Konkreter Ablauf: Wer im Kalenderjahr 2026 auf einer regulierten Plattform handelt, dessen Transaktionsdaten werden bis Ende 2027 vom Dienstleister an das zuständige Finanzamt gemeldet. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die empfangende Behörde. Steuerbehörden können die gemeldeten Daten mit eingereichten Steuererklärungen abgleichen – Abweichungen erhöhen das Risiko einer Nachforderung oder eines Steuerstrafverfahrens nach § 370 AO.
Abgrenzung: Was DAC8 nicht erfasst
Transaktionen über Non-Custodial Wallets fallen grundsätzlich nicht in den direkten Anwendungsbereich der Meldepflicht, da kein regulierter Intermediär zwischengeschaltet ist. DAC8 verpflichtet ausschließlich Dienstleister – nicht die Nutzer selbst zur Meldung. Die steuerliche Pflicht zur Deklaration von Gewinnen aus Krypto-Transaktionen bestand jedoch bereits vor DAC8 und bleibt davon unabhängig bestehen.
Für Nutzer bedeutet DAC8 vor allem: Die Behörden erhalten strukturierte, maschinenlesbare Daten, die bislang manuell abgefragt werden mussten. Der Informationsvorsprung, den Steuerpflichtige durch die Pseudonymität von Blockchain-Transaktionen hatten, wird durch diese Meldepflicht systematisch reduziert.