KryptoRatgeber

Glossar

Anlage SO

Aktualisiert 12. Juni 2026

Anlage SO ist das amtliche Steuerformular für sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG und dient in der deutschen Einkommensteuererklärung als zentrales Dokument zur Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen im Privatvermögen.

Wann ist die Anlage SO auszufüllen?

Wer Kryptowährungen kauft und innerhalb von zwölf Monaten wieder veräußert, erzielt ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Maßgeblich ist dabei nicht allein der Tausch in Euro: Als Anschaffung gilt auch der Erwerb gegen Fremdwährungen oder andere Kryptowährungen, als Veräußerung ebenso der Tausch eines Coins in einen anderen. Wer also Bitcoin gegen Ether tauscht, löst damit steuerlich einen Veräußerungsvorgang aus – vorausgesetzt, die Haltefrist von einem Jahr ist noch nicht abgelaufen.

Die Abgabepflicht entsteht, wenn der saldierte Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 Euro übersteigt. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Verluste aus Krypto-Veräußerungen lassen sich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnen oder in Folgejahre vortragen.

Neben klassischen Spot-Trades erfasst die Anlage SO auch Einkünfte aus Staking, Lending und vergleichbaren Krypto-Aktivitäten, die als wiederkehrende Bezüge oder sonstige Leistungen eingeordnet werden. Daneben gehören in das Formular traditionell auch Unterhaltsleistungen nach dem Realsplitting sowie weitere Einkünfte nach § 22 EStG.

Abgrenzung zu Anlage KAP

Eine klare Trennlinie besteht gegenüber der Anlage KAP: Krypto-Termingeschäfte – darunter Futures, Optionen und Margin-Trading – sind dort zu erklären, nicht in der Anlage SO. Wer ausschließlich Spot-Handel betreibt, benötigt die Anlage KAP für Kryptowerte in der Regel nicht.

Die Anlage SO wird zusammen mit dem Hauptformular ESt 1 A eingereicht, wahlweise über ELSTER oder in Papierform. Für eine korrekte Befüllung ist eine lückenlose Dokumentation aller Transaktionen unerlässlich – inklusive Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten, Veräußerungserlös und angewandter Bewertungsmethode (in Deutschland üblich: FiFo, also First-in-first-out).

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