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SEC schlägt regulatorischen Rahmen für Krypto-Verwahrung unter Investment Advisers Act vor
Von KryptoRatgeber · veröffentlicht 01. Oktober 2026

Die US-Börsenaufsicht SEC hat am 1. Oktober 2026 einen Vorschlag veröffentlicht, der erstmals einen klaren rechtlichen Rahmen für die Krypto-Verwahrung durch Investment Adviser und regulierte Fonds schaffen soll — also für professionelle Vermögensverwalter, die Digitalwerte im Auftrag ihrer Kunden halten. SEC-Chairman Paul S. Atkins erklärte dazu, dass die bisherigen Regeln schlicht nicht für diese Anlageklasse gemacht wurden. Auch wenn der Vorschlag zunächst den US-Markt betrifft: Wie Amerika institutionelle Krypto-Verwahrung regelt, setzt Maßstäbe, die weltweit — und damit auch hierzulande — Signalwirkung entfalten.
Verwahrungsregeln aus der Vorkriegszeit sollen ins digitale Zeitalter
Das Kernproblem, das der Vorschlag adressiert: Die beiden maßgeblichen US-Gesetze für Investmentberater und Fonds — der Investment Advisers Act und der Investment Company Act, beide aus dem Jahr 1940 — enthalten schlicht keine Regelungen für digitale Vermögenswerte. Sie wurden in einer Zeit geschrieben, in der es weder Internet noch Krypto-Assets gab. Entsprechend fehlt Investment Advisern bislang ein rechtssicherer Weg, Krypto-Assets für ihre Kunden regelkonform zu verwahren.
Der Vorschlag soll genau diese Lücke schließen. Er würde erstmals verbindliche Vorgaben schaffen, unter welchen Bedingungen professionelle Vermögensverwalter und regulierte Fonds digitale Assets treuhänderisch halten dürfen — also im Namen und auf Rechnung ihrer Kunden.
Ein weiteres konkretes Problem, das Atkins in seiner Erklärung benennt: Bei neu entwickelten Krypto-Assets können geeignete Verwahrungslösungen monatelang auf sich warten lassen, während das Asset selbst bereits handelbar ist — eine Grauzone, die der Vorschlag ebenfalls adressieren soll.
Der Vorschlag ist Teil einer Serie regulatorischer Initiativen: Im Dezember 2025 folgte ein sogenannter No-Action-Letter — eine Erklärung, unter welchen Umständen die Behörde auf Strafverfolgung verzichtet — zum freiwilligen Wertpapiertokenisierungs-Pilotprogramm, im Januar 2026 ein Grundlagendokument zur Klassifikation tokenisierter Vermögenswerte, im August 2026 der Entwurf einer eigenständigen „Regulation Crypto Assets". Den aktuellen Custody-Vorschlag dokumentiert Atkins' Statement zur Krypto-Verwahrung (SEC).
Warum eine US-Regel aus den 1940ern zum Problem für moderne Fondsmanager wurde
Der eigentliche Kern dieses Vorschlags ist weniger technisch als juristisch: Professionelle Vermögensverwalter — also Fondsmanager, die treuhänderisch für andere handeln — durften Krypto-Assets bislang nicht rechtssicher verwahren, weil die geltenden Regeln dafür schlicht keinen Rahmen boten. Wer es trotzdem tat, bewegte sich in einer Grauzone. Das ist keine Kleinigkeit: Für regulierte Fonds bedeutet rechtliche Unsicherheit in der Praxis oft, dass ein Asset gar nicht erst ins Portfolio aufgenommen wird — unabhängig davon, ob die Nachfrage der Kunden vorhanden wäre.
Besonders aufschlussreich ist der Hinweis im Vorschlag, dass bei neu entwickelten Krypto-Assets die passende Verwahrungslösung oft viele Monate nach der Markteinführung des Assets fehlt. Das ist ein strukturelles Problem, das Regulierung allein nicht löst — aber das Anerkennen dieses Problems durch die Aufsichtsbehörde ist ein wichtiger Schritt.
Für den deutschen Kontext gilt: Hierzulande regelt die BaFin das Kryptoverwahrgeschäft bereits seit 2020 als Finanzdienstleistung mit eigener Lizenzpflicht — Deutschland ist also kein unbeschriebenes Blatt. Dennoch prägt die SEC als Aufsicht des größten Kapitalmarkts der Welt, wie internationale Standards aussehen und welche Anforderungen globale Anbieter künftig erfüllen müssen.
Was dieser Vorschlag ausdrücklich nicht ist: eine fertige Regel. Er ist ein Diskussionsdokument, das öffentlich kommentiert werden kann — bis zur tatsächlichen Umsetzung ist noch ein weiter Weg.
Regeln aus der Analogzeit: Warum Gesetze von 1940 auf digitale Assets nicht passen
Investment Adviser sind professionelle Vermögensverwalter, die Anlageentscheidungen im Auftrag anderer treffen — von Pensionskassen bis zu wohlhabenden Privatpersonen. Wer als solcher Kundenvermögen hält, unterliegt dem Investment Advisers Act von 1940 und muss Wertpapiere bei einem sogenannten „Qualified Custodian" — einem zugelassenen Verwahrer wie einer Bank oder einem Broker — sichern.
Das Problem: Beide maßgeblichen US-Gesetze entstanden Jahrzehnte vor der digitalen Welt. Sie kennen keine privaten Schlüssel, keine Blockchain und keine Token. Custody von Krypto-Assets funktioniert technisch grundlegend anders als die Verwahrung von Aktienzertifikaten — wer einen privaten Schlüssel verliert, verliert den Vermögenswert unwiederbringlich.
Für Investment Adviser gab es bisher deshalb keinen rechtssicheren Weg, Krypto für Kunden zu halten, ohne in eine regulatorische Grauzone zu geraten. Genau diese Lücke soll der neue Vorschlag schließen.
Häufige Fragen
Gilt dieser Vorschlag auch für Privatanleger?
Nein. Der Vorschlag richtet sich ausschließlich an registrierte Investment Adviser und regulierte Fonds — also professionelle Vermögensverwalter, die im Auftrag ihrer Kunden handeln. Wer selbst Krypto-Assets kauft und in einer eigenen Wallet hält, ist von diesen Regeln nicht betroffen. Für Privatanleger bleibt die Wahl zwischen Custodial Wallet und selbstverwahrender Lösung eine eigene Entscheidung.
Warum reichen die bisherigen Verwahrungsregeln nicht aus?
Der Investment Advisers Act von 1940 und der Investment Company Act von 1940 wurden für traditionelle Wertpapiere entworfen — lange vor dem digitalen Zeitalter. Krypto-Assets funktionieren technisch grundlegend anders als Aktien oder Anleihen, weshalb die bestehenden Regeln keine rechtssichere Grundlage für deren Verwahrung bieten. Der aktuelle Vorschlag soll diese Lücke schließen, ohne das gesamte Regelwerk neu zu erfinden.
Ist der Vorschlag bereits geltendes Recht?
Nein. Es handelt sich um einen Regelungsvorschlag, keine in Kraft getretene Vorschrift. Bis eine endgültige Regel gilt, durchläuft der Vorschlag einen formellen Kommentierungs- und Prüfungsprozess, in dem Marktteilnehmer Stellung nehmen können.