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SEC schlägt erstmals klaren Rahmen für Krypto-Verwahrung durch Investmentberater und Fonds vor

Von KryptoRatgeber · veröffentlicht 01. Oktober 2026

SEC schlägt erstmals klaren Rahmen für Krypto-Verwahrung durch Investmentberater und Fonds vor

Laut übereinstimmenden Berichten von CoinDesk und Decrypt hat die US-Börsenaufsicht SEC am 1. Oktober 2026 erstmals einen konkreten Regelvorschlag veröffentlicht, der festlegt, wie registrierte Investmentberater und regulierte Fonds Krypto-Assets rechtssicher verwahren dürfen. Das 760-seitige Dokument soll jahrelange Rechtsunsicherheit beenden — und könnte weit über die USA hinaus als Orientierungsrahmen dienen, auch für europäische Finanzberater, die ihren Kunden Krypto-Strategien anbieten möchten.

760 Seiten, drei Kernfragen: Wer darf verwahren, wann darf man es selbst tun – und was muss offengelegt werden?

Das Regelwerk beantwortet laut übereinstimmenden Berichten von CoinDesk und Decrypt drei praktische Grundfragen: Wer gilt als zulässige Verwahrstelle? Unter welchen Bedingungen darf ein Berater Krypto-Assets selbst halten? Und welche Pflichten entstehen dabei?

Als qualifizierte Verwahrstellen — also Unternehmen, die Kunden-Assets treuhänderisch sichern dürfen — akzeptiert der Vorschlag ausdrücklich auch staatlich zugelassene Trust-Gesellschaften. Die sogenannte Selbstverwahrungs-Option für Investmentberater — gemeint ist hier nicht der private Krypto-Nutzer, sondern der professionelle Assetmanager — greift nur als Ausnahme: wenn keine qualifizierte Verwahrstelle verfügbar ist, und nur nach quartalsweiser Überprüfung dieser Lage.

Rechtliche Grundlage sind der Investment Advisers Act von 1940 und der Investment Company Act von 1940. SEC-Chef Paul Atkins begründete den Vorstoß damit, bisherige Regeln seien „für eine vergangene Ära entworfen" worden. Nach Veröffentlichung im Federal Register läuft eine 60-tägige öffentliche Kommentierungsphase — erst danach kann die Regel finalisiert werden.

Warum dieser US-Vorstoß auch für deutsche Finanzberater wichtig ist

Für Beobachter außerhalb der USA mag ein 760-seitiger Regelentwurf einer amerikanischen Behörde abstrakt wirken. Doch der Schritt hat eine konkrete Signalwirkung: Die USA schaffen erstmals einen strukturierten, gesetzlich verankerten Rahmen dafür, wie professionelle Vermögensverwalter Krypto-Assets rechtssicher halten dürfen — und wie Ausnahmen von diesem Rahmen aussehen, wenn der Markt noch keine geeigneten Verwahrstellen bietet.

Wichtig ist, was dieser Vorschlag nicht ist: Er ist noch keine gültige Regel. Die 60-tägige Kommentierungsphase bedeutet, dass Marktteilnehmer, Anwälte und Verbraucherschützer Einwände einreichen können — und der finale Text kann sich noch erheblich verändern.

Besonders bemerkenswert ist die Ausnahmeregel zur Eigenverwahrung durch Berater. Sie klingt nach einer Hintertür, ist aber eng gefasst: Die Option greift nur, wenn tatsächlich keine qualifizierte Verwahrstelle erreichbar ist — und muss quartalsweise überprüft werden. Das ist kein Freifahrtschein, sondern eine Notlösung mit Kontrollmechanismus.

Für deutsche Finanzberater und Fondsinitiatoren lohnt ein zweiter Blick: In der EU regelt die MiCA-Verordnung — das europäische Regelwerk für Kryptomärkte — viele verwandte Fragen bereits. Der US-Entwurf zeigt jedoch, wie ein anderer Rechtsraum dieselben Grundprobleme löst: Wer darf verwahren, unter welchen Bedingungen, und wie wird das dokumentiert? Solche Parallelen helfen, den eigenen regulatorischen Rahmen besser zu verstehen — auch wenn er ein anderer ist.

Warum Verwahrung der entscheidende Knackpunkt für Krypto im Finanzmarkt ist

Wer Krypto kauft, muss es irgendwo sichern. Dieses "Irgendwo" nennt sich Krypto-Verwahrung (Custody) — gemeint ist, wer die kryptografischen Schlüssel kontrolliert, die den Zugriff auf digitale Vermögenswerte ermöglichen. Im klassischen Finanzwesen übernehmen Banken und lizenzierte Depotbanken diese Aufgabe; für Aktien und Anleihen gibt es seit Jahrzehnten klare Regeln, wer das darf und wie.

Bei Krypto fehlte genau das bislang in den USA weitgehend. Registrierte Investmentberater — also professionelle Vermögensverwalter, die einer Aufsichtspflicht unterliegen — bewegten sich in einer regulatorischen Grauzone, sobald sie Kundengelder in digitale Assets anlegen wollten. Welche Einrichtungen als vertrauenswürdige Verwahrstellen zählen, war rechtlich nicht eindeutig definiert. Das hielt viele institutionelle Akteure davon ab, Krypto überhaupt anzubieten. Genau hier setzt der neue SEC-Vorschlag an.

Häufige Fragen

Gilt dieser Regelvorschlag bereits als verbindliches Recht?

Nein. Es handelt sich um einen Entwurf, keinen finalen Rechtsakt. Nach der Veröffentlichung im Federal Register — dem offiziellen US-Gesetzblatt — beginnt eine 60-tägige öffentliche Kommentierungsphase. Erst danach kann die SEC den Vorschlag überarbeiten und in Kraft setzen. Bis dahin ändert sich an der bestehenden Rechtslage für Investmentberater nichts.

Was bedeutet „Selbstverwahrung" in diesem Regelvorschlag — ist das dasselbe wie ein privater Krypto-Wallet?

Nicht ganz. Im Krypto-Alltag meint Selbstverwahrung, dass eine Privatperson ihren eigenen Schlüssel kontrolliert. Im SEC-Vorschlag bezeichnet der Begriff etwas anderes: ein regulierter Assetmanager, der Krypto-Assets intern hält, weil keine geeignete externe Verwahrstelle verfügbar ist. Diese Ausnahme ist eng gefasst und soll laut SEC der Regelfall bleiben — die externe Verwahrung durch eine anerkannte Institution.

Quellen