Glossar
Staking-Besteuerung
Aktualisiert 12. Juni 2026
Staking-Besteuerung bezeichnet die steuerliche Erfassung von Erträgen, die Inhaber von Proof-of-Stake-Kryptowährungen durch das Bereitstellen ihrer Token zur Netzwerkvalidierung erzielen – geregelt in Deutschland primär über § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte.
Zufluss: Wann und wie viel ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig wird ein Staking-Reward in dem Moment, in dem er dem Empfänger tatsächlich zufließt. Maßgeblich ist der Marktwert der erhaltenen Kryptowährung zum Zuflusszeitpunkt – dieser Wert gilt gleichzeitig als Anschaffungskosten für spätere Berechnungen. Das persönliche Einkommensteuersteuersatz bestimmt die Höhe der Abgabe. Bleibt die Summe aller sonstigen Einkünfte dieser Art im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 256 Euro, entfällt die Steuerpflicht vollständig; wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern.
Konkretes Beispiel: Wer Rewards im Gesamtwert von 300 Euro erhält, versteuert nicht nur die 44 Euro über der Freigrenze, sondern den vollen Betrag von 300 Euro mit dem persönlichen Steuersatz.
Zweistufige Besteuerung: Zufluss und Verkauf
Staking-Rewards unterliegen einer zweistufigen steuerlichen Betrachtung. Neben dem Zufluss kann ein späterer Verkauf weitere Steuern auslösen:
- Haltefrist über einem Jahr: Der Verkauf der erhaltenen Rewards ist steuerfrei. Der bereits beim Zufluss versteuerte Betrag entfaltet dabei keine weitere Wirkung.
- Haltefrist unter einem Jahr: Es entsteht ein zusätzlich steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nach § 23 EStG. Berechnet wird er aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und dem ursprünglichen Zuflusswert (der als Anschaffungskosten angerechnet wird) – eine Doppelbesteuerung desselben Betrags findet ausdrücklich nicht statt.
Wichtige Abgrenzungen
Das BMF-Schreiben von 2022 hat eine zuvor diskutierte Streitfrage geklärt: Das Staking der ursprünglich gehaltenen Coins verlängert deren Haltefrist nicht auf zehn Jahre. Die reguläre Jahresfrist für steuerfreie Veräußerungsgewinne bleibt erhalten.
Eine relevante Ausnahme betrifft das aktive Staking mit eigener Node. Hier kann das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit annehmen, was zu einer abweichenden Einkunftsart und potenziell zur Gewerbesteuerpflicht führt. Wer über eine Exchange oder einen Drittanbieter stakt (Custodial Wallet), fällt in der Regel unter die private Vermögensverwaltung.
Die steuerliche Einordnung von Liquid Staking Token (LST) – also tokenisierten Staking-Positionen – ist noch nicht abschließend geklärt und sollte im Einzelfall geprüft werden.