Glossar
Lending-Besteuerung
Aktualisiert 12. Juni 2026
Lending-Besteuerung bezeichnet die steuerliche Behandlung von Zinserträgen, die Privatpersonen in Deutschland erzielen, wenn sie Kryptowährungen über zentrale Plattformen oder dezentrale DeFi-Protokolle verleihen.
Zinserträge als sonstige Einkünfte
Zinsen aus dem Krypto-Lending gelten steuerrechtlich als sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Sie unterliegen damit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Darlehensgebers – nicht dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 %, der für Kapitalerträge aus klassischen Finanzprodukten gilt. Solange alle Einkünfte dieser Kategorie zusammen die Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten, entsteht keine Steuerpflicht. Wird die Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der überschießende Teil.
Erhaltene Zinsen werden zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet. Dieser Wert gilt gleichzeitig als Anschaffungskosten der empfangenen Token. Ein späterer Verkauf dieser Zinserträge kann daher einen weiteren steuerpflichtigen Vorgang auslösen: Liegt der Verkaufserlös über den Anschaffungskosten und erfolgt der Verkauf innerhalb der einjährigen Haltefrist, fällt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG an.
Keine Verlängerung der Haltefrist durch Lending
Ein zentraler Punkt, der lange umstritten war, wurde durch das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 geklärt: Das Verleihen von Kryptowährungen verlängert die einjährige Spekulationsfrist der verliehenen Coins nicht auf zehn Jahre. Wer Bitcoin oder andere Token verleiht und diese nach mehr als einem Jahr veräußert, kann den Verkaufserlös weiterhin steuerfrei vereinnahmen.
Beispiel: Eine Person verleiht über ein DeFi-Protokoll für drei Monate Ether und erhält dafür Zinsen im Gegenwert von 400 €. Da die Freigrenze von 256 € überschritten ist, sind die gesamten 400 € mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die erhaltenen Zins-Token werden zum Zufluss-Zeitpunkt mit 400 € als Anschaffungskosten angesetzt. Verkauft die Person diese Token sechs Monate später mit Gewinn, löst auch dieser Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft aus.
Betriebsvermögen als Sonderfall
Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, gelten Lending-Erträge als Betriebseinnahmen. Die steuerliche Einordnung verschiebt sich damit grundlegend, da andere Bewertungs- und Buchführungspflichten greifen. Für die meisten Privatanleger ist dieser Fall nicht einschlägig.
Die steuerliche Grundbehandlung der Zinserträge ist unabhängig davon, ob das Lending über eine zentrale Plattform oder ein dezentrales Protokoll abgewickelt wird. Entscheidend ist allein der Zufluss beim Darlehensgeber.