KryptoRatgeber

Glossar

Kryptoverwahrgeschäft

Aktualisiert 12. Juni 2026

Kryptoverwahrgeschäft ist die gewerbliche Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privater kryptografischer Schlüssel für Dritte – definiert in § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG).

Gesetzlicher Rahmen und Erlaubnispflicht

Wer in Deutschland das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, benötigt eine ausdrückliche Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 KWG. Der Tatbestand ist dabei als Auffangtatbestand konzipiert: Können auf einen Sachverhalt bereits andere KWG-Tatbestände angewendet werden – etwa weil Security Tokens als Wertpapiere eingestuft werden –, gehen diese Tatbestände vor. Das Kryptoverwahrgeschäft greift also ergänzend dort, wo kein spezifischerer Erlaubnistatbestand einschlägig ist.

Auf EU-Ebene regelt die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) die Materie unter dem Begriff „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden" (Art. 3 Nr. 17 MiCAR). In Deutschland wird dieser Rahmen durch das Kryptomärkte-Aufsichtsgesetz (KMAG, § 2 Abs. 11) in nationales Recht überführt. Beide Regelwerke verfolgen dasselbe Ziel: Kundenvermögen soll bei beaufsichtigten Dienstleistern vor Verlust, Diebstahl und missbräuchlichem Zugriff geschützt werden.

Sammelverwahrung als Regelfall

Der typische Anwendungsfall ist die Sammelverwahrung: Ein Dienstleister bewahrt Kryptowerte zahlreicher Kunden in einem gemeinsamen Bestand auf. Die Kunden kennen dabei die verwendeten privaten Schlüssel nicht und können auf ihre Bestände nur über die Schnittstelle des Verwahrers zugreifen. Praktisch bedeutet das: Wer ein Konto bei einer regulierten Kryptobörse führt, überlässt dem Betreiber typischerweise die Schlüsselhoheit – und dieser betreibt insoweit Kryptoverwahrgeschäft.

„Verwaltung" geht einen Schritt weiter und meint die laufende Wahrnehmung von Rechten aus dem Kryptowert, beispielsweise die technische Abwicklung von Transaktionen im Auftrag des Kunden. „Sicherung" erfasst Maßnahmen zum Schutz der Schlüssel vor unbefugtem Zugriff.

Abgrenzung zur Selbstverwahrung

Entscheidend ist das Merkmal der Drittverwahrung als Dienstleistung. Wer seine Kryptowerte mit eigenen privaten Schlüsseln selbst verwahrt, betreibt kein Kryptoverwahrgeschäft – unabhängig davon, welche technischen Mittel (Software-, Hardware- oder Air-Gapped Wallet) er einsetzt. Der Tatbestand setzt zwingend voraus, dass ein Dritter die Schlüsselkontrolle für jemand anderen übernimmt.

Diese Unterscheidung ist für Nutzer praktisch relevant: Eine Custodial Wallet fällt in den Anwendungsbereich des Kryptoverwahrgeschäfts; eine Non-Custodial Wallet hingegen nicht.

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